Statuten

§ 1 Sitz und Zweck

Der „Fischereiverein Mondsee“ (FV-MONDSEE) wurde auf freiwilliger Basis durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder gebildet, ist ein nicht auf Gewinn gerichteter, unpolitischer Verein, hat seinen Sitz in der Marktgemeinde Mondsee und bezweckt die Förderung der Freizeitfischerei insbesondere am Mondsee.

§ 2 Mitglieder

Die Mitglieder des FV-Mondsee bestehen aus:

1. Vollmitgliedern:
Diese sind entweder Gründungsmitglieder oder nachträglich aufgenommene Mitglieder.
Voraussetzungen für die nachträgliche Aufnahme als Vollmitglied sind:

  • a. Volljährigkeit und Eigenberechtigung des Bewerbers;
  • b. Antrag des Bewerbers;
  • c. Einhaltung der Statuten sowie der freiwillig auferlegten Verpflichtungen (§ 10 Z 5);
  • d. Bezahlung des Mitgliedsbeitrages und der Beitrittsgebühr;
  • e. Aufnahmebeschluss des Ausschusses.

Gegen einen negativen Beschluss kann vom Bewerber binnen zwei Wochen ab Kenntnis eine neuerliche Entscheidung von der Vollversammlung begehrt werden. Bis zur Entscheidung der Vollversammlung bleiben die Wirkungen des Ausschlusses aufrecht. Gegen die Entscheidung der Vollversammlung findet ein Schlichtungsverfahren gemäß § 19 der Statuten nicht statt.

2. Sonstigen Mitgliedern:
Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft sind:

  • a. Beitrittserklärung;
  • b. Zahlung des Mitgliedsbeitrages;
  • c. Mindestalter von 10 Jahren.

§ 3 Art und Aufbringung der Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

A) Ideelle Mittel:

  • 1. Vertretung der Interessen der Angelfischerei vor allem für den Bereich des Mondsee-Landes bei Behörden, Dienststellen, Personen und Organisationen.
  • 2. Entsendung eines Vertreters des Vereins in den Fischerei-Revierausschuss und die Vollversammlung des Fischereirevieres Mondsee mit dem Ziel, bei der Bewirtschaftung des Mondsees den Bedürfnissen der Angelfischerei und insbesondere den Vereinsmitgliedern vor allem im Hinblick auf Besatz und Regelungen betreffend die Angellizenzen weitgehend entgegen zu kommen.
  • 3. Einsatz für die Anliegen des Umwelt- und Naturschutzes insbesondere im Mondsee-Land.
  • 4. Mitwirkung an der Überwachung der fischereirechtlichen Bestimmungen im Bereich des Mondsee-Landes durch die dem Verein angehörigen Fischerei-Aufsichtsorgane.
  • 5. Schulung und Weiterbildung von Angelfischern, Führung einer Kinder- und Jugendgruppe, Mitwirkung an der Ausbildung von Angelfischern zur Erlangung der oberösterreichischen Fischerkarte.
  • 6. Durchführung einschlägiger Veranstaltungen, zB Fischerstammtisch, Fischerabend, Fischerfest, Diskussionsveranstaltungen, Fachvorträge.
  • 7. Ausgabe, Einsammlung und Auswertung von den Mondsee betreffenden Fanglisten von Vereinsmitgliedern.
  • 8. Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, wie zB Führung und laufende Aktualisierung eines Schaukastens und einer Homepage, Herausgabe von Informationsmaterial, von Abzeichen, Plaketten usw.
  • 9. Prämierung besonderer Fänge, Fotos und Trophäen.
  • 10. Ankauf, Anpachtung und im Interesse der Angelfischerei gelegene Bewirtschaftung von Fischereirechten einschließlich Maßnahmen des Besatzes und Ausgabe von Fischereilizenzen.

B) Materielle Mittel:
1. Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden aufgebracht durch:

  • a. Mitgliedsbeiträge;
  • b. Beitrittsgebühren;
  • c. freiwillige Spenden und Sammlung;
  • d. Erträge von Veranstaltungen;
  • e. Erträge von gekauften, gepachteten und weiterverpachteten Fischereirechten insbesondere durch die Herausgabe von Lizenzen für vereinseigene oder gepachtete Fischereirechte oder durch den Verkauf von Angelködern;
  • f. Einnahmen aus der allenfalls von anderen Fischereiberechtigten übertragenen Ausgabe von Lizenzen.

2. Die Bezahlung der Mitgliedsbeiträge hat bis zur Jahreshauptversammlung des laufenden Jahres zu erfolgen, die Beitrittsgebühr ist zugleich mit dem Antrag auf Mitgliedschaft zu entrichten.
3. Die Höhe und Rechtzeitigkeit der eingezahlten Beträge ist vom Kassier laufend zu überprüfen. Rückständige Beträge sind von diesem unter Hinweis auf mögliche Rechtsfolgen insbesondere nach § 7 Z 1 lit. a einzumahnen.
4. Alle eingegangenen Mittel sind nach Maßgabe des jährlichen Voranschlages widmungsgemäß zu verwenden. Ein allfälliger Überschuss ist dem folgenden Rechnungsjahr gutzuschreiben.

§ 4 Rechte der Mitglieder

1. Rechte der Vollmitglieder:

  • a. Teilnahme an der Vollversammlung und Ausübung des Stimmrechtes einschließlich des aktiven und passiven Wahlrechtes;
  • b. statutengemäße Teilnahme an der Verwaltung des Vereines;
  • c. Teilnahme an den vom FV-Mondsee erworbenen Vorteilen.

2. Rechte der sonstigen Mitglieder:
Diese haben grundsätzlich dieselben Rechte wie die Vollmitglieder sofern durch Beschluss des Vorstandes nichts anderes festgesetzt wird. Jedenfalls sind die sonstigen Mitglieder von der Ausübung des Stimmrechtes in der Vollversammlung sowie von der Teilnahme an der Verwaltung des Vereins ausgeschlossen.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

1. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, unter Einhaltung der Statuten nach besten Kräften zur Erreichung des Vereinszweckes beizutragen, Veranstaltungen, Versammlungen oder sonstige Aktivitäten des Vereines nicht zu behindern oder zu stören, die durch Beschluss der Vollversammlung freiwillig auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen bzw. einzuhalten, die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu bezahlen und für vom FV-Mondsee eingegangene Verpflichtungen bis zum dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages zu haften.
2. Rückständige Mitgliedsbeiträge sind schriftlich einzumahnen. Bei erfolgloser Mahnung können diese vom Verein gerichtlich eingeklagt werden.

§ 6 Verlust des Stimmrechtes

Vollmitglieder verlieren ihr Stimmrecht,
1. wenn sie im vorangegangenen Kalenderjahr den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt haben;
2. durch Ausschluss aus dem Verein nach § 7.

§ 7 Ausschluss von Mitgliedern

1. Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes vom FV-Mondsee für immer oder auf bestimmte Zeit unabhängig von anderen Rechtsfolgen ausgeschlossen werden, wenn sie:

  • a. den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt haben, obwohl sie zur Bezahlung schriftlich aufgefordert worden sind;
  • b. dem Vereinszweck gröblichst zuwidergehandelt haben;
  • c. wiederholt gegen die Statuten des FV-Mondsee verstoßen haben;
  • d. trotz vorheriger Ermahnung den vom Verein freiwillig auferlegten Verpflichtungen (§ 10 Z 5) zuwidergehandelt haben, sofern von der Vollversammlung beschlossen wurde, dass ein solcher Verstoß den Ausschluss nach sich ziehen würde.

2. Ein Ausschluss nach Abs. 1 lit. b-d ist den Mitgliedern mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Die Betroffenen haben die Möglichkeit, binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Beschlusses des Vorstands den Schlichtungsausschuss nach § 19 anzurufen.

§ 8 Austritt von Mitgliedern

1. Mitglieder können ihren Austritt aus dem FV-Mondsee mittels eingeschriebenen Briefes mit Wirkung ab dem kommenden Kalenderjahr erklären.
2. Das austretende Mitglied – diesem ist ein nach § 7 ausgeschlossenes Mitglied gleichzuhalten – verliert mit Wirksamkeit des Austritts sämtliche Rechte und sonstige Ansprüche am Vereinsvermögen, insbesondere die bisher geleisteten Mitgliedsbeiträge.

§ 9 Organe des Vereines

1. Die Vollversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Obmann
4. Zwei Rechnungsprüfer

§ 10 Aufgaben der Vollversammlung

1. Beschlussfassung über eine Änderung der Satzungen;
2. Wahl des Vorstandes;
3. Wahl der Rechnungsprüfer;
4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Beitrittsgebühren;
5. Festlegung von zusätzlichen Beschränkungen bei der Ausübung der Angelfischerei, welche über landesgesetzliche Vorschriften bzw. den vom FRA-Mondsee beschlossenen oder in Angellizenzen enthaltenen Regelungen hinausgehen;
6. Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstands nach Bericht der Rechnungsprüfer;
7. Genehmigung des Voranschlages;
8. Beschlussfassung über alle vom Verein einzugehenden Verpflichtungen mit Ausnahme solcher, die im Voranschlag enthalten sind oder die für die Verwaltung des Vereins bzw. Vereinsvermögens erforderlich sind;
9. Entscheidungen nach § 2 Z 1 lit. e (2. Satz) der Statuten;
10. Auflösung des Vereins und Bestellung eines Liquidators.

§ 11 Einberufung der Vollversammlung

1. Die ordentliche Vollversammlung ist am Sitz des Vereins vom Vorstand,
eine außerordentliche Vollversammlung bei besonderen Verhältnissen vom Obmann, den beiden Rechnungsprüfern oder von mindestens einem Zehntel der Vollmitglieder einzuberufen.
2. Die Einberufung hat die schriftliche Verständigung sämtlicher Mitglieder zu umfassen, weiters Ort, Datum, Uhrzeit und Tagesordnung der Versammlung anzugeben und muss mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin erfolgen.

§ 12 Beschlussfassung der Vollversammlung

1. Jedes Vollmitglied hat eine Stimme.
2. Vollmitglieder können sich im Falle ihrer Verhinderung durch bevollmächtigte natürliche Personen, die keine Vereinsmitglieder sind, vertreten lassen. Der Bevollmächtigte kann nur jeweils ein Mitglied vertreten.
3. Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
4. Zur Beschlussfassung ist die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Beschlüsse über eine Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins können nur mit 2/3 – Mehrheit der anwesenden Vollmitglieder gefasst werden.
5. Die Abstimmung und Wahl erfolgt grundsätzlich mündlich, außer die Vollversammlung beschließt deren Schriftlichkeit.
6. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu fertigen ist. Dieser ist eine Anwesenheitsliste anzuschließen.

§ 13 Wahl des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Vollversammlung für die Dauer von 4 Jahren aus der Reihe der Vollmitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt und besteht aus dem Obmann und dessen Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier, allenfalls deren Stellvertreter sowie weiteren Beiräten.
2. Der Vorstand hat aus mindestens 5 Mitgliedern zu bestehen. Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter fünf, so ist bei der nächsten Vollversammlung der Vorstand durch Wahl auf die erforderliche Mindestanzahl zu ergänzen. Unterdessen werden die Geschäfte von den verbliebenen Mitgliedern erfüllt.
3. Der Vorstand kann durch Beschluss der Vollversammlung unter Angabe von Gründen jederzeit seines Amtes enthoben werden.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

1. Ausarbeitung von Vorschlägen und Anträgen zwecks Vorlage an die Vollversammlung
2. Einberufung der Vollversammlung
3. Information der Vollversammlung über die finanzielle Gebarung des Vereins (Vorlage eines Voranschlages und Rechnungsabschlusses). Wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt, ist eine solche Information jedenfalls diesen Mitgliedern binnen 4 Wochen zu geben.
4. Beschlüsse nach § 2 Z 1 lit. e (1. Satz) und § 7 Z 1 der Statuten
5. Überwachung der Geschäftsführung, des Obmannes und der den übrigen Vorstandsmitgliedern zugewiesenen Aufgaben (insbesondere solcher des Schriftführers und Kassiers)
6. Allfällige Beschränkung der Rechte der sonstigen Mitglieder nach § 4 Z 2.

§ 15 Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand wird vom Obmann, dessen Stellvertreter oder der Hälfte der Ausschussmitglieder schriftlich oder mündlich einberufen.
2. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen wurden und mehr als die Hälfte derselben anwesend sind.
3. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei der Obmann mitstimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag.
4. Über ergehende Beschlüsse ist eine Niederschrift zu verfassen.

§ 16 Wahl und Abberufung des Obmanns

1. Der Obmann und dessen Stellvertreter werden mit einfacher Stimmenmehrheit von der Vollversammlung auf 4 Jahre gewählt. Im Falle der Verhinderung wird der Obmann durch dessen Stellvertreter vertreten.
2. Der Obmann kann jederzeit von der Vollversammlung unter Angabe von Gründen abberufen werden.

§ 17 Aufgaben des Obmanns

1. Der Obmann hat folgende Aufgaben:
a. Vertretung des Vereins nach außen, insbesondere vor der Vereinsbehörde und Zeichnungsberechtigung für den Verein mit den Einschränkungen gemäß § 10 Z 8 und § 17 Z 3
b. Vollziehung von Beschlüssen der Vollversammlung und des Vorstands
c. Einberufung von Vorstandssitzungen und ausnahmsweise (§ 11 Z 1) von Vollversammlungen
d. Vorsitz im Vorstand und in der Vollversammlung, Leitung dieser Sitzungen
e. Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben, wobei eine Übertragung bestimmter Angelegenheiten an andere Vorstandsmitglieder möglich ist.

2. Der Obmann hat das Recht, Mitgliedern, die die Versammlungen stören, das Wort zu entziehen und im Falle der Wiederholung der Störung nach vorheriger Verwarnung aus dem Verhandlungsraum zu weisen.
3. Sofern es sich nicht um bloße Verwaltungsaufgaben handelt, bedarf die Übernahme von sich auf das Vereinsvermögen auswirkenden Verpflichtungen durch den Obmann jedenfalls der Schriftlichkeit sowie der Unterschrift eines weiteren Ausschussmitgliedes.

§ 18 Bestimmungen über sonstige Vereinsorgane

1. Alle übrigen Organe des Vereins (insbesondere Rechnungsprüfer, Stellvertreter des Kassiers und Schriftführers) werden von der Vollversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt und können von dieser jederzeit unter Angabe von Gründen abberufen werden.
2. Das Amt eines Rechnungsprüfers ist mit dem eines Vorstandsmitgliedes unvereinbar.

§ 19 Ernennung zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorständen

Auf Antrag des Vorstandes können verdiente Vereinsmitglieder zum ?Ehrenmitglied?, verdiente Vorstandsmitglieder zum ?Ehrenvorstand? bzw. zur ?Ehrenvorständin?, verdiente Obleute zum ?Ehrenobmann? bzw. zur ?Ehrenobfrau? durch Mehrheitsbeschluss der Vollversammlung ernannt werden. Ehrenvorstände dürfen, auch wenn sie nicht mehr im Vorstand tätig sind, an Vorstandssitzungen teilnehmen und haben beratende Funktion.

§ 20 Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis

1. Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern des Vereins untereinander und zwischen Mitgliedern und dem Verein sind durch einen jeweils zu bestellenden Schlichtungsausschuss zu bereinigen. Ausgenommen davon sind negative Entscheidungen nach § 2 Z 1 lit. e (2. Satz) der Statuten.
2. Der Schlichtungsausschuss wird in der Weise gebildet, dass jeder Streitteil aus dem Kreis der Vollmitglieder einen Vertrauensmann wählt, diese beiden Vertrauensleute bestimmen ihrerseits einen dritten als Obmann.
3. Vor der Entscheidung sind der Obmann des Vereins sowie die beiden Streitteile zu hören und es ist eine gütliche Einigung anzustreben. Bis zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses, längstens jedoch bis sechs Monate nach dessen Anrufung, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
4. Der Beschluss des Schlichtungsausschusses erfolgt mit Stimmenmehrheit, ist mit einer Begründung versehen schriftlich auszufertigen und den beiden Streitteilen sowie dem Obmann zuzustellen.
5. Gegen den Beschluss des Schlichtungsausschusses ist kein weiteres vereinsinternes Rechtsmittel möglich.

§ 21 Auflösung des Vereins

1. Unabhängig von der Auflösung nach den gesetzlichen Vorschriften durch die Behörde wird der FV-Mondsee nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten durch qualifizierten Beschluss der Vollversammlung (§ 12 Z 4) aufgelöst.
2. Allfällig vorhandenes Vermögen ist bei Vereinsauflösung oder Wegfall des begünstigten Vereinszweckes solchen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, die am ehesten den Vereinszwecken entsprechen.
3. Zugleich mit dem Beschluss auf Auflösung des Vereins ist von der Vollversammlung ein Liquidator zu bestellen, der für eine zweckmäßige Verwertung des Vereinsvermögens im Sinne der Z 2 zu sorgen hat.