Benützung fremder Grundstücke

Benützung fremder Grundstücke bei der Ausübung der Fischerei

Der Fischfang und die Bewirtschaftung von Fischwässern können zum überwiegenden Teil nur unter der Benützung von fremden Grundstücken erfolgen. Oberstes Gebot ist es dabei, die Ufergrundstücke unter möglichster Schonung der Kulturen zu benützen, die Störung eines ev. Weidebetriebes zu vermeiden und Flurschäden hintan zu halten.

Die Benützung fremder Grundstücke durch die Fischerei ist im Oö. Fischerei­gesetz (§ 28) geregelt. Diese Vorschriften dienen dazu, das Rechtsverhältnis zwischen Grundeigentümer einerseits und den Fischereibewirtschaftern, den Fischern und den Fischereischutzorganen andererseits klar abzugrenzen. Bei der Benützung der Ufergrundstücke gibt es Unterschiede in der Berechtigung von Anglern (Lizenznehmern) und/oder von Bewirtschaftern und Fischereischutzorganen.

1) Für Personen, die den Fischfang rechtmäßig ausüben (Lizenznehmer) ist ein Uferbetretungsrecht (nicht Uferbefahrungsrecht) und das Anbringen der Fanggeräte am Ufergrundstück gesetzlich geregelt. Die Grundeigentümer und sonst Berechtigten haben dieses Uferbetretungsrecht durch die Lizenznehmer (in unumgänglich notwendigen Umfang) zu dulden, und zwar ohne Anmeldung und ohne ausdrückliche Erlaubnis des Grundeigentümers. Eingefriedete Ufergrundstücke (bei Wohn-, Wirtschafts- und Fabriks­gebäuden) dürfen bei der Ausübung des Fischfanges durch Angler grundsätzlich nicht betreten werden (hier ist die ausdrückliche Zustimmung des Verfügungs­berechtigten notwendig). Landesübliche Weidezäune gelten nicht als Einfriedung.

2) Die Grundeigentümer und sonst Berechtigten haben die vorübergehende Benützung von Ufergrundstücken durch den Bewirtschafter der Fischwässer und deren Gehilfen für Zwecke der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung (in unumgäng­lichen Umfang) zu dulden, sofern damit keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches der in Anspruch genommenen Grundstücke verbunden ist. Die Grundeigentümer und sonst Berechtigten an eingefriedeten Ufergrundstücken haben aber nach vorheriger Anzeige durch den Bewirtschafter die Benützung der Grundstücke für Bewirtschaftungszwecke zu dulden, sofern dies in zumutbarer Weise ermöglicht werden kann.

3) Fischereischutzorgane (im Dienst) dürfen eingefriedete Grundstücke zu Kontrollzwecken ebenfalls betreten, allerdings mit vorheriger Anzeige an den Verfügungsberechtigten.

Kommt über die Benützungs- oder Duldungsverpflichtung keine Einigung zustande, so entscheidet im Streitfall über das Betretungs- bzw. Befahrungs­recht die Fischereibehörde (Bezirkshauptmannschaft/Magistrat). Das Fischereigesetz sieht lediglich für bleibende Vermögensschäden eine angemessene Entschädigung vor; für die Entschädigung haften die Verursacher solidarisch.

Betretungsverbote, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen oder behördlich verfügt wurden (z.B. Betriebsanlagen, Naturschutz­gebiete udlg.), werden durch das Oö. Fischereigesetz nicht berührt.