Bestimmungen für die Angelfischerei am Mondsee

I. Allgemeines:
Zur Ausübung der Angelfischerei sind aufgrund § 20 OÖ. Fischereigesetz 3 Voraussetzungen zu erfüllen:
1) Nachweis der fischereilichen Eignung: OÖ Fischerkarte, Legitimation eines anderen Bundeslandes oder Staates
2) Jahresfischerkarte und Entrichtung der Jahresfischerkartenabgabe
3) Gültige Fischereilizenz für den Mondsee
– Die ausgestellten Fischereilizenzen erstrecken sich auf den ganzen Mondsee, nicht jedoch auf die in den Mondsee einmündenden Bäche, den Seeausfluss (Seeache), den Drachensee in St. Lorenz und den Eglsee in Scharfling (Ausnahme: Befristete Sperrzonen siehe Punkt IV).
– Die mit der Fischereilizenz erworbene Berechtigung ist nicht übertragbar und wird nicht zurückgenommen.
– Der Erwerb von Mehrfachlizenzen für den Mondsee durch dieselbe Person ist nicht gestattet.
– Die Angelfischerei beginnt am 01.04. und endet am 02.11. und darf mit Ausnahme des Aprils (im April ist die Nachtfischerei verboten) Tag und Nacht ausgeübt werden.
– Lizenzen gelten immer von 0 Uhr Beginntag bis 24 Uhr Endtag.

II. Ausübung der Angelfischerei:

A) Ohne Reinanken- und Maränenfischerei
1. Die Angelfischerei darf nur vom Ufer ausgeübt werden.
2. Es ist die Verwendung von höchstens zwei Geräten gleichzeitig gestattet, die PERSÖNLICH zu beaufsichtigen sind. Zusätzlich ist die Verwendung einer Senke (Daubel) mit einer Größe von max. 1×1 m zum Fang von Köderfischen erlaubt.
3. Zur Vermeidung von Beschädigungen, ist von den Fanggeräten der Berufsfischer ein ausreichender Abstand (mindestens 50 m) einzuhalten.
4. Bei der Ausübung der Angelfischerei ist die Beschädigung von Schilf, Binsen oder Wasserpflanzen, insbesondere bei Watfischerei, zu vermeiden.
5. Die Angelfischerei ist weidgerecht auszuüben. Verbotene Fangmethoden
sind insbesondere die Verwendung von Legschnüren und Schlingen, sowie
das Stechen, Haken oder Harpunieren der Fische und die Verwendung von
künstlichen Lichtquellen (z.B. ins Wasser strahlende Lampen, leuchtende
Köder usw.). Die im Fischereigesetz abgedruckten Schonzeiten und Mindestmaße sind einzuhalten. Ausnahmen für den Mondsee:         Seeforelle 16.10.–15.12., 50 cm; Hecht 01.04.–15.05., 50 cm;                    Karpfen 01.–30.06., 35 cm; Brachse 16.05.–15.06., 30 cm; Reinanke 01.10.–15.02., 30 cm; Maräne 01.10.–15.02., 30 cm.
6. Für Köder besteht bezüglich der Größe keine Einschränkung.
7. Der Verkauf und die gewerbliche Verwertung der gefangenen Fische ist
verboten.

B) Reinanken- und Maränenfischerei:
Zeit: 01.04. bis 30.09.
Bei Ausübung der Angelfischerei darf nur ein einziges „Paternoster-System“ (Hegene) mit höchstens 5 Haken verwendet werden.
Fangbeschränkung:
Der Fang von Saiblingen sowie der Massenfang von Lauben ist ausnahmslos verboten. Reinanken und Maränen: 4 Stück Edelfisch pro Tag. Die gefangenen Fische sind sofort unter Angabe des Datums und der Uhrzeit in die vom Fischereiausschuss ausgegebenen Fanglisten mit Kugelschreiber einzutragen.

III. Lizenzen:
1. Für Kinder unter 12 Jahren ist das Fischen vom Ufer mit der einfachen
Angel (Nachtfischerei sowie Reinanken- und Maränenfischerei verboten!)
bis auf Widerruf gestattet.
2. Kinder, die während der Fischereisaison das 12. Lebensjahr vollenden, können bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Jugendlizenz erwerben.
3. Es gibt Saison-, Monats- und Wochenlizenzen. Bezüglich der Ausübung
der Angelfischerei mit Jugendlizenzen gelten die unter Pkt. l. u. II. A) angeführten Bestimmungen.
4. Für Erwachsene und Jugendliche ab dem vollendeten 18. Lebensjahr können Saison-, 14-Tages-, Monats-, 2-Tages- und Tageslizenzen erworben
werden. Nähere Informationen erhalten Sie bei den Ausgabestellen.
Bootslizenz: Für Inhaber von Saisonlizenzen werden eine beschränkte
Anzahl Bootslizenzen ausgegeben. Ergänzend zu diesen Bestimmungen ist
die Bootsfischerei auf einem Merkblatt geregelt.

IV. Sperrzonen:
1. SAIBLINGSSPERRGEBIET: Kienbach bis Schiffsteg Kreuzstein. Darf nur
vom 16.05. bis 15.09. befischt werden.
2. NATURSCHUTZGEBIET FUSCHLERACHE:
Betretungs- und Befahrungsverbot innerhalb des (wasserseitig mit Bojen) gekennzeichneten Gebietes. Erlaubt ist das Fischen von der Schotterbank aus (Mündungsbereich) vom 01.04. bis
30.06. und vom 15.08. bis 02.11. Der Zugang ist nur auf dem Weg links
der Fuschlerache erlaubt.
3. SCHILFSPERRZONEN: In der Zeit vom 01.04. bis 15.05.
a) Schilfgebiet zwischen Baggersee und Kläranlage.
c) Schilfgebiet links von Warte am See bis zum Badeplatz Mayerhofer,
ausgenommen der Bereich des öffentlichen Badeplatzes Loibichl.
d) Schilfgebiet Abel-Mosinger (Bucht „Pichl“).
e) Schilfgebiet von der ersten Bootshütte links bis zur ersten Badehütte rechts vom Ausfluss des Eglsee’s.
f) Schilfgebiet nördlich der Dachsbrücke von Straßen-km 35 bis zum ersten
Gebäude vor dem Orterbach.
4. SEEPROMENADE MONDSEE: In der Zeit vom 01.05. bis 30.09. von 8.00
bis 20.00 Uhr für das öffentlich zugängliche Ufer im Bereich der Seepromenade Mondsee.
Nähere Auskünfte über den Verlauf der Sperrzonen erteilen die Lizenzausgabestellen, beachten Sie auch die anschließende Skizze.

V. Zur Beachtung:
A) Der Angelfischer nimmt zur Kenntnis, dass
1. die Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen streng kontrolliert wird,
2. Lizenz, Fischerkarte ohne und die Fischer-Gastkarte mit einem gültigen
Lichtbildausweis sowie die Fangliste, den Kontrollorganen auf Verlangen
vorzuweisen ist.                                                                                                           3. Eine allfällige Einsichtnahme in Behältnisse des Angelfischers (Taschen, Kofferraum etc.), durch Kontrollorgane ist zu gestatten.
4. Bei der Nachtfischerei in und um Wohngebiete ist auf ein ruhiges Verhalten zu achten.
5. Verstöße gegen diese Bestimmungen können mit dem Entzug der Lizenz durch die Kontrollorgane geahndet werden, wobei kein Anspruch auf Rückersatz der Lizenzgebühr besteht.
6. Bei schwerwiegenden Verstößen ist eine Beschlagnahme der Geräte durch Fischereischutzorgane und die Erstattung einer Anzeige möglich.
7. Personen, welche die Bestimmungen über die Ausübung der Angelfischerei nicht einhalten, kann künftig der Erwerb der Fischereilizenzen am Mondsee vom Fischereirevierausschuss verweigert werden (Aufnahme in „schwarze Liste“).
8. Private Wege zum Ufer dürfen ohne Zustimmung des Grundeigentümers nicht befahren oder private Seeinbauten (Stege, Hütten) sowie umzäunte bebaute Grundstücke nicht betreten werden.

B) Der Angelfischer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass neben Fischereischutzorganen auch andere vom Fischereirevierausschuss ermächtigte Personen die Berechtigung zur Ausübung der Angelfischerei sowie die Einhaltung der Bestimmungen nach vorheriger Legitimation überprüfen können, wobei diesen Kontrollorganen die in den Punkten V 2, 3, 5 u. 6 beschriebenen Rechte zustehen.
WICHTIG: Allfällige Beschädigungen an den Fanggeräten der Berufsfischer sind unverzüglich dem nächsten Berufsfischer oder an eine der Lizenzausgabestellen zu melden. In den meisten Fällen sind solche Schäden durch eine vom Angelfischer abgeschlossene Haftpflichtversicherung (Haushaltsversicherung) gedeckt.

Lizenzausgabestellen:
Hemetsberger, Mondsee Schifffahrt, Seebadstraße 1, 5310 Mondsee             T.: 0664/4934684
Tankstelle Edtmayer, Maierhof 2, 5311 Loibichl, zu den Öffnungszeiten –    T.: 06232/2068
Robert`s Cafe & Bistro, Salzburgerstraße 7, 5310 Mondsee, T.: 06232/4990: Kartenausgabe Montag bis Samstag (außer an Feiertagen) ab 9 Uhr
Online-Kartenausgabe (nicht für Vereinslizenzen und Bootslizenzen)
www.hejfish.com Tel.: +43 677 61 27 53 50,                                            Facebook: https://www.facebook.com/hejfish

FANGMELDUNGEN: Bezieher von Saisonlizenzen sind verpflichtet bis
30.11. d. J. eine Fangmeldung bei einer der angeführten Lizenzausgabestellen abzugeben. Formulare sind bei den Lizenzausgabestellen erhältlich.

Fischerei-Revierausschuss Mondsee
Bestimmungen zur Kenntnis genommen:

Unterschrift des Lizenznehmers _____________________________________________

Bootsfischerei

Ergänzungsblatt zu den Bestimmungen für die Sportfischerei am Mondsee

ACHTUNG: In Zukunft muss die Nummer der Bootskarte (am Erlagschein angeführt!) deutlich sichtbar am Boot angebracht sein. (12 cm Schriftgröße)

Allgemeines:

Besitzer einer Ufer-Saisonlizenz können zusätzlich eine Jahresbootslizenz erwerben. Sie wird in beschränkter Anzahl ausgegeben und berechtigt zur Ausübung der Angelfischerei vom Boot aus.

Nähere Bestimmungen zur Bootsfischerei:

  1. Beginn: 1. April Ende: 2. November
  2. Tageszeitlich erlaubte Dauer: In den Monaten April und Mai ist die Nachtfischerei verboten, in der übrigen Zeit ist die Fischerei um 23 Uhr einzustellen. Bei Einbruch der Dunkelheit darf nur in Ufernähe, bei Seichtufern nur bis zur Scharkante (Uferabfall in tieferes Gewässer) gefischt werden.
  3. Die Bootslizenz ist ausschließlich für die am Zahlschein angeführte Person gültig. Sie kann nicht weitergegeben werden.
  4. Das Mitführen sowie die Verwendung eines Echolotes ist verboten!
  5. Verboten ist die Schleppfischerei und die Verwendung von Treibankern und das Fischen mit künstlichen Lichtquellen. Der Fischfang vom fahrenden Boot ist grundsätzlich verboten! (§ 8 MFO)
  6. Von den Fangeinrichtungen der Berufsfischer ist ein ausreichender Abstand (mindestens 50 Meter) einzuhalten. Streng verboten ist das Ausheben von Fischereizeichen.
  7. Im übringen gelten die Bestimmungen für die Uferfischerei, insbesondere: * Die Zulässigkeit der Verwendung nur einer Hegene mit max. 5 Haken. * Die Fangbeschränkung für Edelfische mit vier Stück pro Tag. * Das Verbot der gezielten Saiblingfischerei. * Die für den Mondsee geltenden Schonzeiten und Mindestmaße. * Das Führen der vom Fischereirevierausschuss ausgegebenen Fanglisten und das sofortige Eintragen der gefangenen Edelfische. * Das zeitliche Verbot des Befischens des Saiblingsperrgebietes und des Naturschutzgebietes Fuschlerache; während der Dauer der Schilfsperrzonen ist vom Schilf ein Sicherheitabstand von 150 Metern einzuhalten.
  8. Der Inhaber einer Bootslizenz nimmt die vorstehenden Bestimmungen mit seiner Unterschrift zur Kenntnis und erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass neben Fischereiaufsichtsorganen auch andere vom Fischereirevierausschuss ermächtigte Personen: * die Berechtigung zur Ausübung der Sportfischerei vom Boot überprüfen, * das bei der Ausübung der Sportfischerei verwendete Boot und sonstige mitgeführte Behältnisse in Augenschein nehmen, * die genannten Personen im Falle der Nichteinhaltung der vorstehenden Bestimmungen die Lizenz ohne Anspruch auf Rückersatz entziehen können, wobei schwerwiegende Verstöße (z.B. Nichteinhaltung des Fanglimits) einen sofortigen Entzug der Lizenz zur Folge haben.
  9. Auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Fangmeldung bis 30. November an die Lizenzausgabestelle wird hingewiesen. Bei Nichteinhaltung von Verpflichtungen erlischt der Bootslizenzanspruch für das Folgejahr. Die Bootslizenz für das nächste Jahr muss bis spätestens 1. April des Folgejahres gelöst werden, sonst erlischt der Anspruch ebenfalls.

Wichtig!

Beschädigungen an den Fanggeräten der Berufsfischer, auch durch Dritte, sind unverzüglich dem nächsten Berufsfischer, einer Lizenzausgabestelle oder direkt dem Fischereirevierausschuss (Tel.: 06232/2271 Obmann Martin Wendtner) zu melden.

Unterschrift des Lizenznehmers _____________________________________________